Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Gebäude, Versammlungsstätten und Anlagen der WIRmachenDRUCK Arena innerhalb des umzäunten Bereiches.

Anerkennung / Bindung

  • Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/ oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an.
  • Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände.
  • Die Stadionordnung hängt an den Eingängen der Arena aus.

Widmung

  • Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
  • Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
  • Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

Aufenthalt

  • Zum Zutritt in das Stadion und die Gebäude ist nur berechtigt, wer im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder eines sonstigen Berechtigungsausweises ist. 
  • Die Eintrittskarte berechtigt ausschließlich zum Aufenthalt in den auf ihr angegebenen Bereichen.
  • Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen des Polizeivollzugsdiensts, des Sicherheitsbeauftragten, des Veranstaltungsleiters oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
  • Das Stadion kann während der Veranstaltungen videoüberwacht werden.
  • Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regelungen des allgemeinen Hausrechts.
  • Beim Verlassen des Geländes verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Eingangskontrolle

  • Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  • Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, sich auf Aufforderung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln – durchsuchen und überprüfen zu lassen, ob er aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
    Erkennbar alkoholisierte Personen können einer Alkoholkontrolle unterzogen werden. In deren Folge kann der Zutritt verweigert oder ein temporäres Hausverbot ausgesprochen werden.
  • Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Stadion nicht gewährt. Dasselbe gilt bei der Austragung von Fußballspielen für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein für die jeweilige Veranstaltung wirksames Stadionverbot oder ein lokales Hausverbot besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.

Verhalten im Stadion

  • Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
  • Die Besucher haben Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, des Ordnungs- und des Sanitätsdienstes sowie der Stadionverwaltung, des Veranstalters und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  • Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf entsprechende Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes auch andere als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte Plätze - auch in anderen Blöcken einzunehmen.
  • Alle Auf- und Abgänge sowie die Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.

Verbote

Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

  • rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist,
  • politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter,
  • Waffen jeder Art, Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
  • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
  • Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen jeglicher Art,
  • Speisen und Getränke jeglicher Art,
  • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
  • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
  • Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist, bei Vollholzstäben größer als 1,5 Zentimeter, sowie Doppelhalter,
    Ausnahmen regelt der Sicherheitsbeauftragte in Einzelfällen
  • Schwenkfahnen mit einer Stocklänge von über 1,50 m ohne Nachweis eines Fahnenpasses,
    Ausnahmen regelt der Sicherheitsbeauftragte in Einzelfällen
  • mehr als drei halbseitig offene Trommeln, mehr als ein Megafon pro Verein
    Hierbei kann aufgrund besonderer Gefahrenlagen jederzeit auch ein Verbot ausgesprochen werden.
  • mechanisch betriebene Lärminstrumente und Vuvuzelas
  • Laser-Pointer,
  • Tiere,
  • Aufkleber.
  • Taschen, größer als das Format DIN A4 (297 mm x 210 mm, max. 150 mm tief); eine Aufbewahrungsmöglichkeit am Stadion gibt es nicht. 

Verboten ist den Besuchern weiterhin:

  • jegliches Verhalten, dass die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört, dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, Tattoos und Körperschmuck, mit dem bzw. mit denen rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar kommen sollen;
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
  •  an Zäunen besteigbare Podeste anzubringen,
  • Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den   Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
  • mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art auf die Sportflächen oder Besucherbereiche zu werfen,
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchtöpfe, Bengalos und andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
  • ohne Erlaubnis der Geschäftsstelle der SG Sonnenhof Großaspach Waren und  Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen  durchzuführen,
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder  zu bekleben;
  • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer  Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
  • der Zutritt / Aufenthalt im Stadion unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss.
  • Gegenstände in einer Art und Weise zu nutzen, welche die Feststellung der Identität verhindern (Vermummungsverbot)

Haftung

  • Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, werden nicht gehaftet.
  • Unfälle oder Schäden sind unverzüglich der Geschäftsstelle der SG Sonnenhof Großaspach oder der Verwaltung der Projekt Fautenhau 2011&Co.KG zu melden.

Folgen bei Zuwiderhandlungen

  • Wer den Vorschriften dieser Stadionordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) belegt werden. 
  • Bei Verstößen gegen die Stadionordnung können Besucher durch den Veranstalter bzw. den Ordnungsdienst ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen werden.
  • Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Stadionverbot – je nach Schwere der Tat lokal oder bundesweit - erteilt werden. Es gelten die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie die Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuell gültigen Fassung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
  • Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
  • Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

 

Stand: Februar  2019